Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 80 Aufstieg in den höheren Steuerverwaltungsdienst

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/80#abs-1 (1) Die inhaltliche Gestaltung der Einführung beim Aufstieg vom gehobenen Steuerverwaltungsdienst in den höheren Steuerverwaltungsdienst richtet sich nach Landesrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/80#abs-2 (2) Die Einführung in den höheren Steuerverwaltungsdienst ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

§ 79 § 81